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Medienrechtstagung 2008

Über die Erziehung von Wach- und Schosshunden

Aktuelle Fälle und Entwicklungen im Medienrecht stehen im Zentrum der traditionellen Medienrechtstagung des Medieninstituts. Rund 60 Personen aus der Medienbranche hielten sich  am 7. Mai auf dem Laufenden zu den Themen Verhältnis Behörden und Medien, Konzessionierungsverfahren im neuen RTVG, Medienvielfalt, Public Viewing, Trennungsgebot in der Fernsehwerbung, Internetkriminalität, Medienkontrolle durch die UBI und den Presserat.

Die Tagung startete mit einer Tagesaktualität. Der Bundesrat beriet zur gleichen Zeit über den Artikel 293 StGB, welcher die Veröffentlichung geheimer Dokumente unter Strafe stellt, während Peter Studer über die Urteile am Menschenrechtsgerichtshof Strassburg über den Fall Jagmetti/Stoll berichtete. Der Journalist Martin Stoll hatte in der Sonntagszeitung über vertrauliche Berichte des damaligen Botschafters Jagmetti berichtet. Der Bundesrat rekurrierte gegen das Urteil der Kleinen Kammer des Menschenrechtsgerichthofes. Die Grosse Kammer hatte diesem Rekurs des Bundesrates stattgegeben. Es vertrat die Ansicht, das Bundesgericht habe eine angemessene Massnahme zu einem legitimen Zweck ergriffen.

Auch die Grosse Kammer kritisierte die formelle Basis des Artikels 293. Der Entscheid der ersten und der zweiten Kammer wird in weiten Bereichen gleich begründet. Die Grosse Kammer bezog jedoch im Unterschied zur kleinen Kammer vermehrt medienethische Frage ein. Sie stützte sich auf einen Satz im Artikel 10 der Menschenrechtskonvention: «Verbunden mit Verantwortung muss die Pressefreiheit genutzt werden.» Die Grosse Kammer kam zum Schluss, dass die Pressefreiheit im Fall Jagmetti durch die Sonntagszeitung nicht verantwortungsvoll genutzt worden sei.

Der Bundesrat hat sich mit diesem Urteil befasst und spricht sich für eine Revision und nicht für die Abschaffung des Artikels 293 aus. Die Veröffentlichung wesentlicher Geheimnisse liesse sich durchaus im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ahnden. Die Urteilserwägungen hätten jedoch gleichzeitig deutlich gemacht, dass die bundesgerichtliche Auslegung des Artikels 293 kaum haltbar sei: Eine Interessenabwägung mit der Berücksichtigung des Inhalts der vertraulichen Informationen sei unabdingbar.

Spiessrutenläufe und Maulkörbe
Simon Canonica berichtet über die Erfahrungen des Tages-Anzeigers mit dem Öffentlichkeitsprinzip. An einem konkreten Beispiel zeigte er auf, dass Medien keine Chance haben, wenn sich eine Behörde gegen eine Veröffentlichung von Dokumenten sträube. Rechtlich sehen sie sich vor einem Spiessrutenlauf. Bisher gab es 46 Schlichtungsverfahren des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die Gesuchsteller sind häufig Medien und Interessenverbände. Über die Hälfte der Fälle konnten geschlichtet werden. Das obrigkeitsorientierte Denken des bisherigen Geheimhaltungsprinzips lasse sich nicht per Knopfdruck umschalten, stellte Canonica fest. Die zahlreichen Informationsbefragten auf den Amtsstellen bemühten sich grundsätzlich um eine Respektierung des Öffentlichkeitsprinzips. Der Tages-Anzeiger kam am Schluss übrigens zu dem gewünschten Dokument, nicht durch die Behörde, sondern aus einer nicht weiter genannten Quelle.

Wer darf vor politischen Entscheiden wie informieren? Thomas Sägesser präsentierte die unterschiedlichen Vorstellungen über die Informationspflicht von Behörden. Früher galt das Prinzip, Behörden sollten sich vor Abstimmungen neutral verhalten. Inzwischen verstehen sie ihre Rolle anders: Sie informieren aktiv über die Haltung des Bundesrates. Heute ist der Bundesrat zur Information verpflichtet. Es handle sich zudem um eine heute zentrale Aufgabe im Medienumfeld. Wenn der Bundesrat aktiv informiert, kann er sich auf die Verfassung abstützen. Mit der Abstimmung vom 1. Juni wird über die Initiative Volksouveränität statt Behördenpropaganda entschieden. Die Initiative wird auch Maulkorbinitiative genannt und verlangt vom Bundesrat grosse Zurückhaltung bei der Information vor Abstimmungen. Die Begründung für die Anforderung an eine neutrale Haltung lautet, der Bundesrat müsse auf jeden Fall den demokratischen Entscheid umsetzen, auch wenn er nicht seinem eigenen Wunsch entspreche. Die Initiative fordert, dass der Bundesrat nur in Ausnahmefällen informiert. Der Gegenentwurf zur Initiative verlangt im Unterschied zur Initiative die Verpflichtung des Bundesrats zur kontinuierlichen und umfassenden Information vor Initiativen. Die Informationsgrundsätze für Abstimmungen sollen zudem im Gesetz über die politischen Rechte festgehalten werden.

Medienvielfalt – Anbieter- oder Inhaltsvielfalt?
Garantiert die Vielfalt von Anbietern auch eine inhaltliche Vielfalt? Hanspeter Kellermüller erachtet gewisse Bestimmungen zur Medienkonzentration im RTVG als toter Buchstaben, da der Tatbestand nicht erfüllt werden kann. Mit der Zwei-plus-Zwei-Regel sollen die Medienunternehmen dazu verpflichtet werden, nur je ein Radio- und Fernsehprogramm anzubieten. Eine Machtverschiebung vom Medienanbieter zum Medienkonsumenten finde statt. Zudem erachtet Kellermüller die Regulierungsziele und Grundlagen als unklar. Die zentrale Frage ist, in welchem sachlichen und räumlichen Markt sind welche Zielgrössen medienrelevant. Im Weiteren stelle sich die Frage der Kausalität: Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Medienkonzentration und der inhaltlichen Vielfalt. Die lokalen Medienanbieter haben den Auftrag, die Vielfalt auch als Gegengewicht zur  Dominanz der SRG SSR idée suisse herzustellen. Können die privaten Veranstalter jedoch nicht zusammenarbeiten oder auf Ressourcen von starken Medienhäusern zurückgreifen, bleiben ihre Möglichkeiten für einen relevanten Beitrag zur publizistischen Vielfalt beschränkt.

Rechtliche Verfahrensdebatten beim RTVG
Die Konzessionen für regionale Radio- und Fernsehveranstalter werden in den nächsten Monaten vergeben. Urs Saxer weist auf die Ermessensspielräume bei der Beurteilung der Konzessionsgesuche für regionale Radio- und Fernsehprogramme hin. Die Bewertung und die Gewichtung der Selektionskriterien können nicht eindeutig erfolgen. Er stellt sich die Frage, welche Rolle die Stellungnahmen der Kantone, Gemeinden, der Branchen- und Interessenvertreter spielen. Bei den Entscheidungen wird deren Begründung durch das Bakom zentral sein. Als Rechtsmittel ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, das Bundesgericht ist als Instanz ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch das Ermessen kontrollieren. Urs Saxer zieht den Schluss, dass es in den umstrittenen Gebieten spannend werden wird. Im Zentrum wird die Auseinandersetzung um das Rechtsverfahren stehen. In Zukunft werden die Konzessionen spezifischer ausgestaltet und ein Steuerungsinstrument sein.

In der folgenden Diskussion bestätigt der anwesende Bakom-Vizedirektor Matthias Ramsauer, dass das Bakom klären müsse, wer bluffe. Deshalb wird die Bewerbung auch Teil der Konzession sein. Dies soll sicherstellen, dass die Versprechungen eingehalten werden. Die Konzessionen werden deshalb in Zukunft das zentrale Steuerungselement sein. Die grosse Herausforderung wird die rechtliche Durchsetzung der Konzession sein. Die Ermessenspielräume bestehen in der Tat. Mit der Gewichtung der Kriterien soll dieser objektiviert werden. Die externen Stellungnahmen haben einen grossen Stellenwert, wenn es darum geht, die publizistische Qualität einzuschätzen.

Unschärfen zwischen Sponsoring und Werbung
Rolf Auf der Maur: Sponsoring und Product Placement haben eine zunehmende Bedeutung für die Finanzierung der TV- und Filmproduktion. Das Trennungsgebot verlangt die klare Abgrenzung der Werbung von den übrigen Programmen und eine transparente Finanzierung des Rundfunks. In Deutschland sind beim Sponsoring imageprägende Slogans, aber keine verkaufsfördernde Aussagen erlaubt. In der Praxis des Bakoms darf die Sponsoringkennzeichnung nur der Identifizierung des Sponsors dienen. Im Fall der Montres Breguet depuis 1856 wird der Hinweis auf die Tradition des Unternehmens bereits als Aussage über die Qualität seiner Produkte bewertet. Im Fall SEAT auto emotiòn hiess es, mit dieser Bezeichnung würden positive Emotionen verknüpft. Im Sponsoring sind grundsätzlich werbende Aussagen ausgeschlossen. Rolf Auf der Maur stellt die Frage nach dem Regulierungsinteresse. Matthias Ramsauer erläutert, dass diese Slogans klar werbend sind. In der Schweiz wird diese Praxis seit langem geschützt. Es ist die Pflicht des Bakoms, das Gesetz zu respektieren und für die Gleichheit vor dem Gesetz zu sorgen.

Willi Egloff orientierte über den Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen um die Definition von Public Viewing. Das Urheberrecht reguliert auch die Bedingungen des öffentlichen Sendeempfangs. Die UEFA wollte mit Lizenzen die Wahrnehmbarmachung der Spiele der Euro2008 mit Auflagen verbinden, wie beispielsweise nur Getränke von Sponsoren auszuschenken. Das Schweizer Recht unterscheidet sich jedoch vom EU-Recht. Die SRG kann die Rechte für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen gar nicht an die Uefa abtreten. Die Verwertungsgesellschaften kamen zum Ergebnis, dass für Sonderregelungen für Bildschirme über 3 Meter keine rechtliche Grundlage bestehe. Inzwischen konnte eine Regelung gefunden werden, die ab Mitte Mai 08 gilt und von der eidgenössischen Schiedskommission genehmigt wurde. Für die Veranstaltung von Public Viewing ist eine Bewilligung der Verwertungsgesellschaften für sämtliche zeitgleichen und unveränderten Ausstrahlungen auf allen Bildschirmgrössen nötig.

Netzwerkkriminalität im Visier
Die Informations-Netzwerke bieten kriminellen Aktivitäten neue Spielräume. Christian Schwarzenegger zeigte die strafrechtlichen Fallen im Internet auf. In der Praxis zeichnet sich ab, dass für die Verbreitung von verbotenen Inhalten die Host Provider zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Privilegierung durch den Medienartikel 28 gelte im Internetbereich nicht. Die Frage, welche Beteiligten auf welche Art straffällig werden, könne heute nicht beantwortet werden, da die Rechtsprechung sehr disparat sei. Schwarzenegger fordert deshalb eine gesetzliche Regelung, die zwischen Straf- und Zivilrecht unterscheide.

Selbstkontrolle im Dienst der Glaubwürdigkeit
Roger Blum stellte die Frage, wer die Medien kontrolliere? Je mehr Fremdregulierung, desto präsenter der Staat, je mehr Selbstregulierung umso grösser die Glaubwürdigkeit der Medien, lautet seine Schlussfolgerung. Die Selbstregulierung ist der medienethische Weg. Die Branche sorgt selber für Ordnung, mit Regelwerken und Organen. Bei der regulierten Selbstregulierung stellt das Radio- und Fernsehgesetz Ansprüche wie den Einsatz von Ombudspersonen. Bei der Fremdregulierung bestimmt der Staat die Regeln.

Im Journalismus gibt es Wach- und Schosshunde, stellte Blum fest. Wie weit darf der Wachhund gehen? Wo sind seine Grenzen? Von den Medien wird auch ein Dienst für die Gesellschaft erwartet, damit würden diese jedoch leicht zu Schosshunden und Lautsprechern des Systems. Je weniger die Medien stören, umso mehr sind sie Schosshunde, meint Blum. Auch hier bestünden ethische Grenzen. Alle Medienwächter pendelten zwischen Wach- und Schosshund. Die Kontrollinstanzen sollten die Mitte halten. Als UBI-Präsident möchte Roger Blum die Öffentlichkeitsarbeit verstärken, die Kontakte mit den Ombudspersonen intensivieren und das 25-Jahre-Jubiläum der UBI im Jahre 2009 gebührend feiern.

Presserat durch Beitritt der Verleger stärken

Dominique von Burg, Präsident des Presserates, hofft, dass vor dem Sommer der Beitritt der Verleger und der SRG in den Presserat beschlossene Sache sein wird. Er sieht darin die einmalige Chance, dem System Presserat seine volle Dimension zu geben. Das Prinzip der Selbstregulierung werde damit auch politisch gestärkt. Die Erweiterung ermögliche eine ideale Zusammensetzung des Presserats mit Vertretern von Seiten des Publikums, der Journalisten und der Verleger. Diese werden sicher den notwendigen Impetus für die weitere Positionierung des Presserates geben. Seine Aufgabe sei der Einsatz für die Glaubwürdigkeit des Journalismus. Das Publikum ist die eine Zielgruppe. Der Presserat gibt ihm nicht nur eine Beschwerdemöglichkeit, er sollte zudem seine Überlegungen dem Leser oder dem Zuschauer näher bringen. Damit könne der Presserat auch in der Öffentlichkeit zu mehr medienethischer Reflexion beitragen. Den Journalistinnen und Journalisten als weitere Zielgruppe möchte der Presserat eine medienethische Richtschnur anbieten, die ihnen im Arbeitsalltag Orientierung bietet.

 

Präsentationen und Referate

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